IMMOBILIENRECHT
Bei Immobilienkaufverträgen oder bestimmten damit
zusammenhängenden Rechtsgeschäften ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts
oder Notars unabdingbar. Ein Vertrag über den Verkauf von Immobilien ist nur
gültig, wenn er in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Urkunde oder
in einer notariellen Urkunde errichtet wird. Erst dann kann es in das Grundbuch
eingetragen werden. Es ist möglich, einen sogenannten Vorvertrag über den
Verkauf von Immobilien zwischen den Parteien abzuschließen, dies ist jedoch eine
Verpflichtung, dass die Parteien innerhalb eines bestimmten Datums einen
Kaufvertrag miteinander abschließen. Es ist nicht für den Grundbucheintrag
geeignet, aber die Höhe der Kaution kann z.B. bereits enthalten sein. Sie
benötigen keinen Anwalt, um einen Vorvertrag abzuschließen. Es ist jedoch
ratsam, zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt für mindestens eine Online-Beratung
aufzusuchen. Trotz der Tatsache, dass das Bürgerliche Gesetzbuch den Parteien
in vielen Fragen in bestimmten Angelegenheiten hilft, gibt es individuelle
Verpflichtungen, wie z. B. Zahlungs- und Vertragsfristen, Vereinbarungen, die
aufgrund ihrer besonderen Natur nicht in das Gesetz aufgenommen werden.
Meine Kanzlei bietet Full-Service bei folgenden
immobilienrechtlichen Transaktionen:
Erstellung und Kommentierung von Verträgen über die
Übertragung des Eigentums an Immobilien (Verkauf, Schenkung, Tausch usw.),
Klärung des rechtlichen Status von Immobilien; Prüfung von Belastungen und
Windmarken, Rechtsvertretung während des Verfahrens im Zusammenhang mit der
Entlastung von Immobilien, Erstellung und Kommentierung von Verträgen über die
Nutzung von Immobilien (Miete, Pacht usw.), Erstellung und Kommentierung von
Sicherungsverträgen, die mit Immobilien belastet sind, Beendigung des Miteigentums
an Immobilien, Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Miteigentum, Gründung einer
Eigentumswohnung, Änderung der Satzung, Vertretung in Verfahren im Zusammenhang
mit der Grundbildung, Rechtsvertretung Ausarbeitung und Kommentierung von
Verfahren vor Grundbuchämtern und anderen Behörden, Erstellung und
Kommentierung von Unterhalt, Renten und Verträgen.