IMMOBILIENRECHT
Bei Immobilienkaufverträgen oder bestimmten damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Notars unabdingbar. Ein Vertrag über den Verkauf von Immobilien ist nur gültig, wenn er in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Urkunde oder in einer notariellen Urkunde errichtet wird. Erst dann kann es in das Grundbuch eingetragen werden. Es ist möglich, einen sogenannten Vorvertrag über den Verkauf von Immobilien zwischen den Parteien abzuschließen, dies ist jedoch eine Verpflichtung, dass die Parteien innerhalb eines bestimmten Datums einen Kaufvertrag miteinander abschließen. Es ist nicht für den Grundbucheintrag geeignet, aber die Höhe der Kaution kann z.B. bereits enthalten sein. Sie benötigen keinen Anwalt, um einen Vorvertrag abzuschließen. Es ist jedoch ratsam, zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt für mindestens eine Online-Beratung aufzusuchen. Trotz der Tatsache, dass das Bürgerliche Gesetzbuch den Parteien in vielen Fragen in bestimmten Angelegenheiten hilft, gibt es individuelle Verpflichtungen, wie z. B. Zahlungs- und Vertragsfristen, Vereinbarungen, die aufgrund ihrer besonderen Natur nicht in das Gesetz aufgenommen werden.
Meine Kanzlei bietet Full-Service bei folgenden immobilienrechtlichen Transaktionen:
Erstellung und Kommentierung von Verträgen über die Übertragung des Eigentums an Immobilien (Verkauf, Schenkung, Tausch usw.), Klärung des rechtlichen Status von Immobilien; Prüfung von Belastungen und Windmarken, Rechtsvertretung während des Verfahrens im Zusammenhang mit der Entlastung von Immobilien, Erstellung und Kommentierung von Verträgen über die Nutzung von Immobilien (Miete, Pacht usw.), Erstellung und Kommentierung von Sicherungsverträgen, die mit Immobilien belastet sind, Beendigung des Miteigentums an Immobilien, Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Miteigentum, Gründung einer Eigentumswohnung, Änderung der Satzung, Vertretung in Verfahren im Zusammenhang mit der Grundbildung, Rechtsvertretung Ausarbeitung und Kommentierung von Verfahren vor Grundbuchämtern und anderen Behörden, Erstellung und Kommentierung von Unterhalt, Renten und Verträgen.
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